Heute beschäftigen wir uns mit den 5 größten Rechtsirrtümern beim Einkaufen.
Ich selbst erlebe es jeden Tag, wie Kunden der Meinung sind, sie wären auf jeden Fall im Recht…aber Pustekuchen! Nicht immer ist man als Einkaufender im Recht und das sollte man am besten schon vorher wissen, bevor man mit falschen Angaben vorm Verkäufer glänzt 😉
Bei Galileo auf Pro 7 lief neulich ein interessanter Beitrag bezüglich dieser Irrtümer und ich möchte sie hier nochmal zusammenfassen:
1. Gilt immer der Preis auf dem Preisschild?
Die Meisten von uns würden jetzt laut aufschreien und sagen “ Na klar gilt immer der Preis auf dem Preisschild! Ich bezahle doch nur den Preis der auf der Ware steht, wenn es teurer ist, hat der Händler eben Pech gehabt“
Dazu kann ich nur sagen: FALSCH! Es gilt nämlich immer der Preis, den die Kasse anzeigt, egal was auf dem Preisschild steht.
Der Preis an der Kasse ist rechtsverbindlich. Also beim nächsten Mal Aufregen an der Kasse, vorher nachdenken und wenn man freundlich darauf hinweist, dass dieser Preis nicht an der Ware gekennzeichnet war, dann willigt der Verkäufer auch meist ein, den ausgewiesenen Betrag zu akzeptieren 😉
2. Es besteht grundsätzlich ein 14-tägiges Rückgaberecht
Dies ist eins der größten Irrtümer, da hier oftmals Umtausch mit Reklamation verwechselt wird.
Wenn es um einen Umtausch geht, also eine Rückgabe ohne Mangel an der Ware, aus welchem Grund auch immer, gibt es KEIN RECHT.
Dies ist immer eine Kulanz vom Händler, da die meisten Einzelhändler ihre Kunden dadurch binden möchten und auch oft ein riesen Aufrur an der Kasse vermeiden wollen. Ich kenne das nur allzu gut…
Nur bei Haustürgeschäften, Katalogbestellungen und Online Shops, existiert tatsächlich so ein Gesetz.
ABER VORSICHT: Bei privaten Auktionen wie zb bei Ebay, besteht dies wiederrum nicht, da das ein privater Kauf und somit vom Umtauschrecht ausgeschlossen ist!
3. Reduzierte Ware kann man nicht Umtauschen
Hier muss man wieder unterscheiden zwischen UMTAUSCH und REKLAMATION.
Wenn eine Ware beschädigt ist und sozusagen einen Mangel aufweist, ist es egal ob sie reduziert ist oder nicht. In solchem Fall kann man sie zurück geben, auch ohne Orginialverpackung.
Prinzipiell gilt eine im Gesetz verankerte 2 jährige Gewährleistung, wobei der Kunde in den ersten 6 Monaten nicht beweisen muss, dass der Mangel schon beim Kauf enstanden war. Nach diesen 6 Monaten erfolgt eine Beweislastumkehr. Da muss der Käufer beweisen, dass dieser Mangel schon beim Kauf war.
Also kommt bloß nicht auf die Idee nach einem Jahr einen Schuh reklamieren zu wollen, weil der Absatzfleck sich gelöst hat oder die Schnürsenkel gerissen sind. Dies ist nämlich Verschleiß 🙂
Zudem hat der Händler auch erstmal das Recht auf Nachbesserung, sofern das möglich ist. Also einfach ein paar alte Gurken (Schuhe) zurückbringen, weil diese kaputt sind und man gerade Kohle braucht, ist nicht 😉
4. Rückgabe nur mit Kassenbon
Dies ist LEIDER ein Irrtum.
Niemand ist dazu verpflichtet den Kassenbon aufzuheben. Aber man sollte allderdings schon einen Kaufnachweis vorbringen, wie zb eine Kreditkartenabrechnung oder einen Kontoauszug, in dem man nachweisen kann, dass die Ware in dem Geschäft bezahlt wurde.
Ein ganz idiotisches Gesetzt gibt es allerdings noch dazu:
Man kann auch einen Zeugen als Nachweis mitbringen.
Dies finde ich allerdings sehr schwammig und zeigt wieder, dass manche deutschen Gesetzte echter Schwachsinn sind. Wie will ein Zeuge das beweisen? Es kann ja jeder „Zeuge“ behaupten, dass die Ware in dem Geschäft gekauft worden ist und jeder „Zeuge“ des Einzelhändels kann dies auch widerlegen. Also Aussage gegen Aussage.
Am besten einfach Kassenzettel oder Kontoauszug aufheben, da kann man sich einigen Ärger und Aufwand ersparen!
5. Der Verkäufer darf bei Diebstahlverdacht die Tasche kontrollieren
Dies ist falsch.
Auch wenn es konkreten Verdacht auf Diebstahl gibt, darf der Verkäufer nicht in die Tasche des Kunden schauen bzw dies verlangen.
Allerdings darf er den vermeintlichen Dieb festhalten bis die Polizei kommt und diese darf dann die Taschenkontrolle durchführen.
Das Ganze gibt es nochmal als Video unter: http://www.prosieben.de/tv/galileo/videos/6245-rechtsirrtuemer-shopping-clip
Quelle: Galileo, Pro 7